US-Produkthaftung: Herstellerrisiko – Post-sale Duty to Warn, Retrofit or Recall

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NUH_GlobusUSAWährend sich die meisten Hersteller über die Eigenschaften und die Sicherheit ihrer Produkte zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. des Inverkehrbringens umfassend Gedanken machen, übersehen sie häufig die sich zeitlich daran anschließenden Obliegenheiten („Post-sale Duties“): diese können sowohl in einer Verpflichtung bestehen, betreffend neu entdeckter Risiken ihrer Produkte zu warnen als auch Umrüstungen vorzunehmen oder die Produkte gar zurückzurufen. Diese Fälle können eine erheblich wirtschaftliche Belastung darstellen und den Boden für Klagen nähren.

Die Rechtslage wird für den Hersteller aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung in den einzelnen US-Bundesstaaten zusätzlich erschwert. Während ein Großteil der Staaten eine Verpflichtung der Hersteller zu Warnungen grundsätzlich anerkennt, ist die Mehrheit bei der Verpflichtung der Hersteller zur Umrüstung oder Rückruf zurückhaltend.

Als Konsequenz der sich entwickelten Rechtsprechung zumindest betreffend einer „Duty to Warn“ hat das American Law Institute (ALI) im Rahmen des „Restatement (Third) of Torts: Products Liability § 10 (a) (1998)“ (nachfolgend „Restatement“) zumindest diesem Punkt Rechnung getragen, indem es eine Haftung aufstellt für Fälle, in denen eine „vernünftige“ / „reasonable“ Person gewarnt hätte. Dies sei im Folgenden bei folgender Konstellation gegeben:

  1. der Verkäufer weiß oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass das Produkt ein erhebliches Risiko für Personen oder Eigentum darstellt; und
  2. diejenigen, die gewarnt werden müssten, sind identifizierbar und es kann davon ausgegangen werden, dass diese, vernünftig betrachtet, unwissend bezüglich des Schadensrisikos sind; und
  3. es kann eine Warnung an sie kommuniziert werden und diese können entsprechend der Warnung handeln; und
  4. das Schadensrisiko ist hinreichend hoch um die Belastung einer Warnung zu rechtfertigen.

Einige Staaten haben diese „Voraussetzungen“ übernommen, andere haben eine Haftung betreffend einer Verpflichtung zur Warnung an höhere Voraussetzungen geknüpft, bzw. noch keine abschließende Meinung hierzu manifestiert.

Betreffend einer „Duty to Retrofit or Recall“, der sicherlich noch sehr viel weitergehenden und kostenintensiveren Verpflichtung, gibt es keine entsprechende Parallele im Common Law.

Zur Frage des Rückrufs von Produkten knüpft das ALI im selben Restatement unter §11 eine Haftung bei unterlassenem Rückruf an folgende Voraussetzungen:

  • (a)(1) eine behördliche Direktive aufgrund Gesetz oder Verwaltungsvorschrift sieht speziell einen Rückruf des Produkts vor; oder
  • (2) der Verkäufer oder Händler, ohne unter vorstehender Ziff. (a) (1) verpflichtet zu sein, unternimmt einen Rückruf; und
  • (b) der Verkäufer oder Händler unterlässt entgegen einer vernünftigen Person den Rückruf.

Hierbei ist interessant zu sehen, dass selbst im Rahmen einer freiwilligen Rückrufaktion eine Haftung eintritt, wenn der Rückruf fehlerhaft erfolgt.

In diesem Zusammenhang ist es für Unternehmen wichtig zu beachten, dass von den vorgenannten Risiken betreffend Post-sale Duties nicht nur die Hersteller direkt, sondern auch Rechtsnachfolger/ „Successors“ und Scheinhersteller / „Apparent Manufacturer“ betroffen sein können.

Als grobe Leitlinien empfehlen wir, mindestens folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Behalten Sie im Rahmen der Weiterentwicklung Ihrer Produkte insbesondere sicherheitsrelevante Neuerungen im Auge.           
  • Beobachten Sie die für Sie relevante Entwicklung im Bereich der Post-sale Duties und möglicherweise bestehende Rechtstreitigkeiten hierzu.
  • Prüfen Sie Ihren aktuell bestehenden Versicherungsschutz in den USA. Dieser sollte neben entsprechender Produkthaftung in ausreichendem Maße Rechtsverteidigungskosten mitumfassen, denn in den USA erfolgt in der Regel auch bei erfolgreichem Prozessausgang keine Kostenerstattung durch die gegnerische Partei („American Rule“).
  • Und last but not least: Lassen Sie sich nicht verunsichern. Gute Vorarbeiten und schnelles Reagieren sind die halbe Miete. Und dazu gehört oftmals auch die „präventive“ Zusammenarbeit zwischen interner Rechtsabteilung und externem Anwalt mit entsprechender Praxiserfahrung.

Als eine seit über 17 Jahren auf deutsches und U.S.-amerikanisches Unternehmensrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei (nunmehr auch auf China und UK ausgerichtet) verfügt NIETZER & HÄUSLER über entsprechende Erfahrungen im Umgang mit US-Produkthaftung und berät Sie gerne bei der Beurteilung der entsprechenden Rechtslage, bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche bzw. Klagen, sowohl in Deutschland als auch in den USA.

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